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>> Home >> Info >> Statuten / Articles Of Association


Statuten des Vereins "Green Berets Switzerland"
Genehmigt an der Generalversammlung vom 28. April 2001




I - Allgemeine Bestimmungen


Rechtsnatur

Art. 1
Unter der Bezeichnung "Green Berets Switzerland" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.


Zweck

Art. 2
Die "Green Berets Switzerland" versuchen Liebhabern militärischer Uniformen eine Infrastruktur zur Pflege der Kameradschaft und zum Erfahrungsaustausch zu bieten. Es werden internationale Verknüpfungen mit ähnlichen Organisationen angestrebt.


Mittel

Art. 3

a) Regelmässige Zusammenkünfte.
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen und Schulungen.
c) Organisation von gemeinsamen Reisen.
d) Herausgabe eines periodisch erscheinenden Mitteilungsblattes.
e) Alle weiteren Aktivitäten, die dem Vereinszweck förderlich sind.


Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Art. 5
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung neu festgelegt.

Art. 6
Alle Mitglieder sind an der Generalversammlung mit je einer Stimme stimm- und wahlberechtigt.

Art. 7
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung; diese entscheidet endgültig.

Art. 8
Ein Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand bis Ende des Kalenderjahres schriftlich bekanntgegeben werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bekanntgabe an der Generalversammlung des folgenden Jahres.

Art. 9
Die Generalversammlung kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.


Finanzen

Art. 10
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen.
b) dem Ertrag aus den Tätigkeiten des Vereins.
c) freiwilligen Spenden und anderen Zuwendungen.
d) dem Ertrag des Vereinsvermögens.
e) ausserordentlichen Einnahmen.

Art. 11
Der Verein bezweckt keine Gewinnerzielung. Der ausgewiesene Gewinn wird dem Vermögen des Vereins zugewiesen und für die Erreichung seiner Ziele eingesetzt.

Art. 12
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften in Höhe der Mitgliederbeiträge.



II - Die Organe des Vereins und deren Aufgaben

Struktur

Art. 13
Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung.
b) der Vorstand.
c) vom Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen.
d) die Rechnungsrevisoren.


Die Generalversammlung

Art. 14
Die Generalversammlung (GV) des Vereins besteht aus seinen Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand mindestens ein Mal pro Jahr einberufen. Die Einladung zur GV erfolgt mindestens vier Wochen im voraus, schriftlich und mit Angabe der Traktanden. Die GV kann auch Beschlüsse zu nicht angekündigten Traktanden fassen. Ausgenommen ist die Liquidation des Vereins.

Eine ausserordentliche GV muss vom Vorstand in gleicher Weise einberufen werden, sobald dies durch mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Die GV findet üblicherweise im Laufe des ersten Quartals des Geschäftsjahres statt.

Art. 15
Die GV behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
a) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung des Kassiers und die Bilanz entgegen.
b) Sie genehmigt das Budget für das neue Geschäftsjahr und legt die Mitgliederbeiträge fest.
c) Sie wählt den Vorstand des Vereins.
d) Sie wählt zwei Rechnungsrevisoren.
e) Sie beschliesst endgültig über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 16
Über Vereinsgeschäfte wird in offener, über Wahlen &endash; sofern dies verlangt wird &endash; in geheimer Abstimmung entschieden. Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr (mit den Ausnahmen unter Art. 22 und 23). Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.


Der Vorstand

Art. 17
Der Vorstand (VS) besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder des VS werden von der GV gewählt. Die Amtsdauer des VS beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder offen.

Art. 18
Der VS hat folgende Aufgaben:
a) Er vertritt den Verein nach aussen.
b) Er führt die Geschäfte des Vereins.
c) Er beschliesst über nicht budgetierte Ausgaben.
d) Er kann Aufgaben an Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder delegieren.
e) Er beschliesst über die Aufnahme von Neumitgliedern.


Die Rechnungsrevisoren

Art. 19
Die zwei von der GV gewählten Revisoren überprüfen nach Abschluss des Vereinsjahres die Rechnung und die Bilanz und stellen der GV Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.



III - Schlussbestimmungen


Statutenrevision

Art. 20
Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird von der GV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.


Liquidation

Art. 21
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die GV mit Zweidrittelsmehrheit. Das Vereinsvermögen wird einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen mit verwandten Zielen überlassen.

Das Archiv des Vereins wird dem Schweizerischem Sozialarchiv in Zürich oder einer befreundeten Organisation übergeben. Im übrigen erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. Dezember 1997 und an der Generalversammlung vom 28. April 2001 in überarbeiteter Form gutgeheissen. Die Änderungen treten sofort in Kraft.

Für den Vorstand des Vereins:

(Präsident)
(Aktuar)




(in German only)