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Statuten des Vereins "Green Berets Switzerland"
Genehmigt an der Generalversammlung vom 28. April 2001
I - Allgemeine Bestimmungen
Rechtsnatur
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Green Berets Switzerland" besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des
Präsidenten.
Zweck
Art. 2
Die "Green Berets Switzerland" versuchen Liebhabern
militärischer Uniformen eine Infrastruktur zur Pflege
der Kameradschaft und zum Erfahrungsaustausch zu bieten. Es
werden internationale Verknüpfungen mit ähnlichen
Organisationen angestrebt.
Mittel
Art. 3
a) Regelmässige
Zusammenkünfte.
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen und
Schulungen.
c) Organisation von gemeinsamen Reisen.
d) Herausgabe eines periodisch erscheinenden
Mitteilungsblattes.
e) Alle weiteren Aktivitäten, die dem Vereinszweck
förderlich sind.
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden.
Art. 5
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der
Generalversammlung neu festgelegt.
Art. 6
Alle Mitglieder sind an der Generalversammlung mit je einer
Stimme stimm- und wahlberechtigt.
Art. 7
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung; diese
entscheidet endgültig.
Art. 8
Ein Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand bis Ende des
Kalenderjahres schriftlich bekanntgegeben werden. Die
Mitgliedschaft erlischt mit der Bekanntgabe an der
Generalversammlung des folgenden Jahres.
Art. 9
Die Generalversammlung kann ein Mitglied ohne Angabe von
Gründen aus dem Verein ausschliessen.
Finanzen
Art. 10
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen.
b) dem Ertrag aus den Tätigkeiten des Vereins.
c) freiwilligen Spenden und anderen Zuwendungen.
d) dem Ertrag des Vereinsvermögens.
e) ausserordentlichen Einnahmen.
Art. 11
Der Verein bezweckt keine Gewinnerzielung. Der ausgewiesene
Gewinn wird dem Vermögen des Vereins zugewiesen und
für die Erreichung seiner Ziele eingesetzt.
Art. 12
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die
Mitglieder haften in Höhe der
Mitgliederbeiträge.
II - Die Organe des Vereins und deren Aufgaben
Struktur
Art. 13
Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung.
b) der Vorstand.
c) vom Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen.
d) die Rechnungsrevisoren.
Die Generalversammlung
Art. 14
Die Generalversammlung (GV) des Vereins besteht aus seinen
Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand mindestens ein Mal pro
Jahr einberufen. Die Einladung zur GV erfolgt mindestens
vier Wochen im voraus, schriftlich und mit Angabe der
Traktanden. Die GV kann auch Beschlüsse zu nicht
angekündigten Traktanden fassen. Ausgenommen ist die
Liquidation des Vereins.
Eine ausserordentliche GV muss vom Vorstand in gleicher
Weise einberufen werden, sobald dies durch mindestens einem
Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
Die GV findet üblicherweise im Laufe des ersten
Quartals des Geschäftsjahres statt.
Art. 15
Die GV behandelt ordentlicherweise folgende
Geschäfte:
a) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, die
Jahresrechnung des Kassiers und die Bilanz entgegen.
b) Sie genehmigt das Budget für das neue
Geschäftsjahr und legt die Mitgliederbeiträge
fest.
c) Sie wählt den Vorstand des Vereins.
d) Sie wählt zwei Rechnungsrevisoren.
e) Sie beschliesst endgültig über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 16
Über Vereinsgeschäfte wird in offener, über
Wahlen &endash; sofern dies verlangt wird &endash; in
geheimer Abstimmung entschieden. Bei allen Abstimmungen
entscheidet das einfache Mehr (mit den Ausnahmen unter Art.
22 und 23). Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das
absolute, im zweiten das relative Mehr.
Der Vorstand
Art. 17
Der Vorstand (VS) besteht aus dem Präsidenten, dem
Kassier und dem Aktuar sowie mindestens zwei weiteren
Mitgliedern.
Die Mitglieder des VS werden von der GV gewählt. Die
Amtsdauer des VS beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist
unbeschränkt möglich. Vorstandssitzungen sind
für alle Mitglieder offen.
Art. 18
Der VS hat folgende Aufgaben:
a) Er vertritt den Verein nach aussen.
b) Er führt die Geschäfte des Vereins.
c) Er beschliesst über nicht budgetierte Ausgaben.
d) Er kann Aufgaben an Arbeitsgruppen oder einzelne
Mitglieder delegieren.
e) Er beschliesst über die Aufnahme von
Neumitgliedern.
Die Rechnungsrevisoren
Art. 19
Die zwei von der GV gewählten Revisoren
überprüfen nach Abschluss des Vereinsjahres die
Rechnung und die Bilanz und stellen der GV Antrag auf
Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt ein Jahr.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
III - Schlussbestimmungen
Statutenrevision
Art. 20
Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird von der GV
mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen
beschlossen.
Liquidation
Art. 21
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die GV
mit Zweidrittelsmehrheit. Das Vereinsvermögen wird
einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen mit
verwandten Zielen überlassen.
Das Archiv des Vereins wird dem Schweizerischem Sozialarchiv
in Zürich oder einer befreundeten Organisation
übergeben. Im übrigen erfolgt die Liquidation nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4.
Dezember 1997 und an der Generalversammlung vom 28. April
2001 in überarbeiteter Form gutgeheissen. Die
Änderungen treten sofort in Kraft.
Für den Vorstand des Vereins:
(Präsident)
(Aktuar)
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